Satzung des Altersgenossenvereins 1984 Schwabisch Gmund
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Altersgenossenverein 1984 Schwäbisch Gmünd“ und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Altersgenossenverein (AGV) 1984 bezweckt den gesellschaftlichen Zusammenschluss der Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1984 mittels gemeinsam durchgeführter Veranstaltungen, sowie die Pflege des Kontaktes zu den
AGV`s anderer Jahrgänge.
Wesentlicher Zweck ist die Durchführung der alle 10 Jahre stattfindenden Jahrgangsfeste, beginnend im Jahre 2024 mit dem 40er Fest, um somit dem Zwecke der Brauchtumspflege zu dienen wie die Tradition der Jahrgangsfeste in Schwäbisch Gmünd fortzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Dachverband der Altersgenossenvereine Schwäbisch Gmünd.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
Mitglied kann jeder werden, der im Jahre 1984 geboren ist und sich den Traditionen der Schwäbisch Gmünder Altersgenossenvereine verbunden fühlt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit (s. §9). Vor Aufnahme in den Verein ist eine Beitrittserklärung mit handschriftlicher Unterschrift des Unterzeichnenden dem Kassier zu übergeben. Hiermit erklärt sich der Unterzeichner mit der Satzung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages einverstanden. Einmalig wird bei einem Beitritt zum Verein eine Aufnahmegebühr in Höhe von derzeit 5,00 Euro fällig. Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:
- durch den Austritt des Mitgliedes
- durch Ausschluss des Mitgliedes
- durch Ableben des Mitgliedes
- durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30.09. eines jeden Geschäftsjahres dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zugehen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Austritt erst mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederhauptversammlung (MHV) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden, wenn:
ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist, das Verhalten eines Mitgliedes die Interessen oder den Fortbestand des Vereins schädigt oder gefährdet.
Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vereins, ausstehende Beiträge einzufordern.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der MHV nach Bedarf durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Ab dem Geschäftsjahr 2015 beträgt der Jahresbeitrag 84,00 Euro.
Der Einzug des Jahresbeitrages erfolgt jeweils bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres durch Einzugsermächtigung. Fallen nachträgliche Jahresbeiträge (§ 5.1 Beitragsnachzahlung) an, so werden diese sofort nach Aufnahme in den Verein fällig. Mindestens 75% des jeweiligen Jahresbeitrages sind zur Deckung der Jahrgangsfeste zu verwenden. Der Rest kann zur allgemeinen Vereinsverwaltung (Porto, Zeitungsannoncen usw.), sowie für sonstige Vereinszwecke verwendet werden. Darüber hinaus können Zuschüsse für Veranstaltungen vom Vorstand festgelegt werden.
§ 5.1 Beitragsnachzahlung
Beiträge von Mitgliedern, die später dem Verein beitreten, werden wie folgt erhoben:
Die Anzahl der Jahre seit 2015 bzw. dem letzten Jahrgangsfest werden dem Eintrittsjahr hinzugezählt. Diese Zahl wird mit dem aktuellen Jahresbeitrag multipliziert.
Beispiel aus der 1. Dekade:
Eintritt 2019 = aktueller Jahresbeitrag x rückständige Jahre = 5 Jahresbeiträge + aktuelle Aufnahmegebühr
Beispiel aus der 2. und folgenden Dekaden:
Eintritt 2029 = aktueller Jahresbeitrag x rückständige Jahre = 5 Jahresbeiträge + aktuelle Aufnahmegebühr
§ 5.2 Beitragsrückerstattung
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Beiträge oder aus dem Vereinsvermögen.
§ 5.3 Rückbuchung eingezogener Beiträge
Die anfallenden Kosten einer Rücklastschrift gehen grundsätzlich zu Lasten des Mitglieds, sofern die Abbuchung ordentlich erfolgte.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederhauptversammlung (MHV) teilzunehmen. Sie können zur MHV schriftlich Anträge jeglicher Art stellen und abstimmen. Anträge an die MHV müssen mindestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ferner können sie an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten, mit Ausnahme der tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Vereinsführung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Beiträge innerhalb des Fälligkeitszeitraums zu entrichten
- die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen
- sich für die Förderung der Interessen des Vereins sowie der Brauchtumspflege einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederhauptversammlung (s. § 8)
der Vorstand (s. § 9)
Die Organe beschließen – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Die Mitgliederhauptversammlung (MHV)
Die MHV findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sollten mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Angaben über die Tagesordnung eingeladen werden. Anträge an die MHV müssen mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche MHV einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens 25% der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die MHV leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sie ist in jedem Fall durch die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der MHV obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-, Rechnungs- und Revisionsberichte von Vorstand, Kassier und Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und des Kassier
- Änderung der Satzung, falls erforderlich
- Bestimmung des Wahlleiters/Wahlausschusses
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- Wahl des jeweiligen Festausschusses für die Jahrgangsfeste
- Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, sowie der einmaligen Aufnahmegebühr auf Anfrage
- Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage
- Auflösung des Vereins und grundsätzlicher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, einem Pressewart, einem Organisator und drei Beisitzern.
Der Vorsitzende leitet sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Ihn vertritt der stellvertretende Vorsitzende.
Die Wahl des Vorstandes wird von einem durch die MHV zu bestimmenden Wahlleiter/ Wahlausschuss durchgeführt. Vor der Wahl wird darüber abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen durchgeführt werden soll. Ist nur ein Mitglied für geheime Wahlen, so muss die Wahl entsprechend durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält.
Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt, wobei im Gründungsjahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Organisator lediglich auf 1 Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig. Zur Sicherung der Organisation der Jahrgangsfeste werden die drei bzw. zwei Jahre vor dem jeweiligen Jahrgangsfest gewählten Mitglieder des Vorstandes auf 4 Jahre gewählt. Anschließend tritt der oben aufgeführte Turnus wieder in Kraft.
Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten.
Der Vorsitzende ruft die Organsitzungen ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes beantragen. Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen weitere Mitglieder zu Organsitzungen einladen. Der Vorstand ist mit der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so finden bei der nächsten MHV Neuwahlen statt, bis dahin ist der Vorstand berechtigt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Der Kassier
Die Kassengeschäfte werden durch den Kassier erledigt. Er ist berechtigt, eingehende Zahlungen für den Verein anzunehmen und diese zu quittieren. Er ist ferner berechtigt gegen Belegnachweise Zahlungen für den Verein zu leisten, sofern diese zur Geschäftsführung notwendig und vom Vorstand genehmigt sind. Er hat darüber zu wachen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins unverzüglich eingeholt bzw. beglichen werden.
Zur Überwachung der Beitragszahlungen ist ein Kassenbuch (welches auch in elektronischer Form geführt werden kann) anzulegen, das vom Kassier zu führen und zu pflegen ist.
Eine Abhebung bzw. Auszahlung vom Vereinskonto darf nur durch den Kassier erfolgen. Bei Abwesenheit, Verhinderung und in dringenden Fällen wird er durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Diese dürfen gegen einen entsprechenden Nachweis Abhebungen bzw. Auszahlungen bis zu 150 Euro tätigen.
Der Kassier haftet gegenüber dem Verein im Rahmen seiner Geschäftsführung bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Er haftet nicht bei ordnungsgemäßer Ausführung der Organbeschlüsse. Er hat jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu tätigen und einen Rechnungsbericht zu fertigen, der auf der nächsten MHV verlesen wird. Der Kassier ist von der MHV jährlich zu entlasten.
§ 11 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und hierüber einen Bericht abzugeben, der bei der MHV zu verlesen ist. Die ordentliche Kassenprüfung ist mindestens 2 Wochen vorher dem Kassier anzumelden. Die beiden Kassenprüfer werden von der MHV auf 24 Monate gewählt. Sie dürfen keinem weiteren Vereinsorgan als gewähltes Mitglied angehören. Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Der Schriftführer
Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Organe immer Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten müssen. Der Vorsitzende hat, falls das Protokoll aus seiner Sicht Unrichtigkeiten enthält und diese nicht im Einvernehmen mit dem Schriftführer ausgeräumt werden können, dem Protokoll einen entsprechenden Vermerk hinzuzufügen. Ferner muss das Vereinsgeschehen und die Vereinsentwicklung vom Schriftführer niedergeschrieben werden. Kosten, welche dem Schriftführer entstehen, werden gegen Nachweis aus der Vereinskasse zurückerstattet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 13 Vereinsauflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MHV. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sollte bei der MHV nicht die ausreichende Anzahl von Mitgliedern anwesend sein, genügt bei der nächsten MHV, die innerhalb von 4 Wochen nach der besagten MHV mit dem TOP (Tagesordnungspunkt) „Auflösung“ stattfinden muss, eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das Vereinsvermögen wird an eine örtliche gemeinnützige Einrichtung gespendet. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MHV.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 21.11.2014 in Kraft. Schwäbisch Gmünd, den 21.11.2014